Der Thüringer Fraktionschef Bodo Ramelow (DIE LINKE) ist bis vor das Bundesverwaltungsgericht gezogen, um eine Grundsatzentscheidung darüber abzuholen,
»inwieweit die Erhebung personenbezogener Daten über ein Mitglied des Deutschen Bundestages oder eines Landtages aus allgemein zugänglichen Quellen ohne Einsatz von nachrichtendienstlichen Mitteln … durch das Bundesamt für Verfassungsschutz zulässig ist, falls der betreffende Abgeordnete Mitglied und Spitzenfunktionär einer Partei ist, hinsichtlich derer tatsächliche Anhaltspunkte … für gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen … vorliegen.«
Und das Bundesverwaltungsgericht hat heute entschieden, dass der Verfassungsschutz Dossiers aus allgemein zugänglichen Daten anlegen darf, eine »offene Beobachtung« zulässig. Das gilt nicht nur für Ramelow, sondern für alle Funktionäre der Linkspartei.
Dem Fass den Boden schlägt der Anwalt des Verfassungssutzes aus, der wähernd der Verhandlung erklärte, dass doch die Bundespräsidentenwahl gezeigt habe, also die Ablehnung von Joachim Gauk, dass die Linkspartei beobachtet werden müsse. Hallo?!
Inzwischen widerspricht derartigen bodenlosen Ausfällen niemand mehr so richtig. Auf die Kommentare in der morgigen Tagespresse kann man gespannt sein (Ausnahmen bestätigen die Regel). Da wirken ein paar Texte aus den 1970er manchmal wie Rohrputzer für Hirn und politsichen Sachverstand. So ein kleiner Auszug 1 aus dem netten Bändchen »Über den Mangel an politischer Kultur in Deutschland« aus dem Jahre 1978. Dort heißt es:
»Nach dem klassischen Legalitätssystem des liberal-repräsentativen Staates sind Emotionen, Gedanken und Wertvorstellungen Privatangelegenheiten privater Subjekte, ›und das, was ihren gesellschaftlichen Zusammenhang konstituierte und zusammenhielt, war die formelle öffentliche Gewalt‹ (U.K. Preuß, Legalität-Loyalität-Legitimität, in: Leviathan 4/77, S. 463). Wird aber – und das ist in der Bundesrepublik geschehen – eine vom Legalitätssystem abgekoppelte inhalts- und wertorientierte Sphäre der Legitimität etabliert, dann ist die Verfassung nicht mehr in erster Linie das Organisationsprinzip aller staatlicher Gewalt, durch das der Bürger vor dieser Gewalt geschützt wird, sondern der Staat macht sich zum Träger einer Wertidee, er verwirklicht gegenüber dem Bürger die Verfassungswerte – und das heißt: Kriterium der Legalität ist nicht mehr die Übereinstimmung von bestimmten Handlungsweisen mit den Gesetzen, sondern die Übereinstimmung oder Nichtübereinstimmung von politischen Zielsetzungen, Einstellungen, Emotionen und Gedanken mit dieser Wertidee, als deren legitime Verkörperung der Staat, die staatlichen Machtorgane sich darstellen.«
In Ulrich Preuß‘ Aufsatz 2, den Heinz Brüggemann zitiert, heißt es weiter:
»Eine Ordnung, die ihre eignen sozialen Voraussetzungen und ihre politische Funktionsweise in Gestalt einer ›Verfassungstreue‹ tabuiert und der Veränderung entzieht, bildet sich zu einer Zwangs-Wert-Ordnung zurück. … Es entbehrt daher nicht einer gewissem Logik, dass das in Art. 20 Abs. 4 GG konstitutionalisierte Widerstandsrecht nicht als ein Recht des Volkes gegen eine illigitim gewordenen Regierung, sondern als ein Recht jedermanns gegen ›Illoyale‹ ausgestattet worden ist. Ein Wert-Zwangsverband findet seine Identität nicht zuletzt in dem Kampf gegen Dissidenten. Die weitere Entwicklung ist vorgezeichnet: die öffentliche Gewalt als Organ der zwangsweise kollektivierten Wertüberzeugungen der Bürger wird auch deren übriggebliebene Rechte zwangsweise kollektivieren und treuhänderisch im Namen der gemeinsamen Werte verwalten, um endlich zu einer vollkommenen Kongruenz von objektiver Wertordnung und subjektivem Wertbewusstsein zu gelangen« (Preuß, ebenda, 456)
Damit wird, so Preuß, die Verfassung zu einem Kampfinstrument der »politisch-moralischen Ausbürgerung« (ebenda) 3
Die politischen Verfahren gegen Linke in den letzten Jahren haben gezeigt, was das konkret bedeutet. Und da hilft es auch nicht weiter, wenn taz-Autor Christian Rath meint, dass der Rechtsstaat noch funktioniert. Nein, es liegt einiges im Argen.
Nachtrag (22.7.): Ein Überblick über die Zeitungskommentare zeigt die doch recht kritische Ressonanz – wenn auch nicht in dem von mir angestimmten Ton.
- Bundesgerichtshof: Überwachung war von Beginn an illegal
- Verfassungsschutzbericht 2010: Zur ›freien‹ Deutungshoheit der Verfassungsschutzämter
Anmerkungen:
- Brüggemann, Heinz (1978): Strategien der inneren Kolonisation, in: Gottschalch, Wilfried/ Preuß, Ulrich K., et al. (Hg.): Über den Mangel an politischer Kultur in Deutschland, Berlin, 50-66, hier: S. 59 ↩
- Preuß ist inzwischen Professor an der Hertie School of Governance ↩
- Im Gegensatz zum zitierten Aufsatz aus dem Leviathan ist Preuß’ wichtige Aufsatzsammlung Legalität und Pluralismus. Beiträge zum Verfassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland von 1973 online zu haben ↩
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2 Kommentare
Ich frage mich, welche Diskursstrategie dahinter steckt und ob das Urteil überhaupt Ausdruck einer irgendwie gearteten “politischen Justiz” ist. Eine Ausdeutung ist nur zu schnell an der Hand: der Staat spart sich in diesem Fall seine “trinitarische Formel” der Gewaltentrennung, um eine für allemal klarzustellen, dass gewaltenübergreifender Common sense ist, die Linke beliebig vor sich herzutreiben. Solang, bis sie tatsächlich ihr Parteiprogramm derart gestalten, wie erst letztens höchstamtlich eingefordert wurde: inhaltliche Entleerung, sodass sie problemlos als Wahldublette wie all anderen Etablierten fungieren kann. Das wäre die Deutung gemäß “Staatsgeist” oder auch staatlicher und gesellschaftlicher Hegemonie.
Angesichts der tatsächlichen Anti-Radikalität der Partei, drückt sich beinah schon eine lächerlich personengebundene Lesart auf: Minister X und Partei Y wollen das als Ausdruck ihrer Übermacht verstanden wissen und damit ihre in Diskussionsrunden und Zeitungen popularisierten Auffassungen unterstreichen. Angesichts vorherrschender Umfragewerte kommt das sicher alles ganz genehm (“grün” verzeichnet ja mittlerweile zwischen 15 und 16 Prozent), um den Anschein zu erwecken, es gäbe keine politisch “linke” Alternative, die sich nicht der Inkriminierung schuldig fände (“wollt ihr etwa mit Antidemokraten zusammengehn?!”).
Das sind mir zu einfache Deutung, auch wenn man von den erwähnten Produktions- und Diskursstrategien schon auch ausgehen kann (quasi als nicht.-intendierte Nebeneffekte im plumpen PR-Style). Ich kann mir aber gut vorstellen, dass das BVerfG das letztinstanzlich wieder kassiert, mit einer politmoralischen Adresse an die Linke versieht und dem gesellscahftlichen common sense suggeriert, dass sich Parteien schon auch am Staat reiben dürfen, aber nur solang, wie sie um die offiziellen Ämter herumschleichen.
Wer garantiert, dass parteiintere “Säuberungen” nicht insgeheim vollzogen und die inkriminierten “Plattformen” stillschweigend ausgegrenzt werden. Gerade so, wie es ganz offenherzig das “Forum demokratischer Sozialismus” perpetuiert? (“Die da, die Doofen!”). Insofern wäre das vorliegende Urteil des BAG nur der Transmissonsriemen für eine Selbstläuterung der Partei durch sich selbst (man warte nur die nächsten Monate ab!) und denke das Ganze mal konsequent fort. Da scheinen “die Gründen” als historisch-epistemologischer Vorläufer nahezu avantgardistische Vorarbeit geleistet zu haben. Bis, ja bis sich die nächste “USPD” gründet…
Die Partei soll auf Linie gebracht, sozialdemokratisiert werden.
Da können wir uns nun als betroffene Menschen entscheiden, ob wir mitmachen oder eine Karriere als Regimekritiker bzw. Dissidenten einschlagen wollen.